OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.1993
4 UF 92/93
Normen:
BGB § 134, § 280, § 1614 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1131

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.1993 (4 UF 92/93) - DRsp Nr. 1995/2666

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 4 UF 92/93

DRsp Nr. 1995/2666

1. Eine Vereinbarung zwischen Elternteilen, wonach ein Elternteil den anderen von Kindesunterhalt bis zum 18. Lebensjahr freistellt, ist als Vertrag zwischen den Eltern wirksam. 2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird durch diese Vereinbarung nicht betroffen. Ansonsten wäre der Vertrag nach §§ 1614, 134 BGB nichtig 3. Hat der freigestellte Elternteil versprochen, den jeweiligen Unterhalt auf ein Sperrkonto zugunsten des Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr einzuzahlen, und hat er diese Verpflichtung nicht erfüllt, so hat das Kind einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, dessen Höhe wenigstens den Mindestunterhalt vom Zeitpunkt der Vereinbarung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres umfaßt.

Normenkette:

BGB § 134, § 280, § 1614 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1131