"... Eltern haben gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB), aus der eine erhöhte Arbeitspflicht resultiert. Der barunterhaltspflichtige Elternteil [hier: Kl.] muß danach alle ihm zumutbaren Schritte unternehmen, um in seinem erlernten oder in einem anderen Beruf unterzukommen. Ihm ist auch ein Ortswechsel zuzumuten (BGH, FamRZ 80, 1113 [hier: I (167) 258 d] und FamRZ 81,539,540). Bis zur Anstellung im erlernten oder (wie im Falle des Kl.) im Umschulungsberuf muß sich der Unterhaltsschuldner auch um Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten bemühen. So heißt es hierzu im Beschluß des 2. FamSenats des OLG Hamburg v. 7. 10. 83 (2 WF 193/83):
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