OLG Hamburg vom 12.12.1989
12 WF 154 und 155/89
Normen:
ZPO §§ 322, 328 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)203a
FamRZ 1990, 535

OLG Hamburg - 12.12.1989 (12 WF 154 und 155/89) - DRsp Nr. 1992/8492

OLG Hamburg, vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 12 WF 154 und 155/89

DRsp Nr. 1992/8492

a. Trotz Rechtskraft eines klageabweisenden ausländischen Urteils auf Zahlung von Unterhalt mögliche erneute Erhebung einer Unterhaltsklage im Inland, falls sich aus der Begründung des ausländischen Urteils nicht erkennen läßt, ob die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen wurde.

Normenkette:

ZPO §§ 322, 328 ;

» Das AG in P. (Jugoslawien) hat eine Unterhaltsklage der klagenden Ehefrau auf Zahlung von monatlich 200.000 Dinar als Unterhalt für sie selbst und weiteren 200 000 Dinar als Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil ist voraussichtlich auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen (§ 328 ZPO), und seine Rechtskraft ist hier zu beachten. Diese hindert die Kl. jedoch nicht daran, vor den deutschen Gerichten erneut auf Unterhalt zu klagen.