» Das AG in P. (Jugoslawien) hat eine Unterhaltsklage der klagenden Ehefrau auf Zahlung von monatlich 200.000 Dinar als Unterhalt für sie selbst und weiteren 200 000 Dinar als Unterhalt für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien als unbegründet abgewiesen. Dieses Urteil ist voraussichtlich auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen (§ 328 ZPO), und seine Rechtskraft ist hier zu beachten. Diese hindert die Kl. jedoch nicht daran, vor den deutschen Gerichten erneut auf Unterhalt zu klagen.
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