OLG Hamburg, vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 12 UF 32/89
DRsp Nr. 1994/10062
Der Erwerbstätigenbonus ist vor einer an den individuellen Verhältnissen orientierten Bereinigung des Einkommens durch den Vorabzug von Unterhaltsleistungen, Schulden und anderen Aufwendungen zu berücksichtigen.