OLG Hamburg, vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 2 WF 95/91 H
DRsp Nr. 1994/10051
A. § 3 HausratVO und § 1361bBGB gehen zwar grundsätzlich davon aus, daß ein Ehegatte die Wohnung auch benutzen will. Bei Mietwohnungen kann es auch nur um die Benutzung gehen. Bei Grund- und Wohnungseigentum kommen aber auch andere Interessen hinzu. Die finanzielle Belastung durch die Scheidung kann so hoch sein, daß Eheleute sich oft von Grundeigentum oder der Eigentumswohnung trennen müssen. Dann aber kann der Ehegatte, dem eine Wohnung gehört, ein Interesse daran haben, daß sie ihm zugewiesen wird, damit er sie veräußern kann.
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