OLG Hamburg vom 20.12.1991
12 UF 64/91 U
Normen:
BGB § 1602; BSHG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(167)388b
FamRZ 1992, 713

OLG Hamburg - 20.12.1991 (12 UF 64/91 U) - DRsp Nr. 1993/1910

OLG Hamburg, vom 20.12.1991 - Aktenzeichen 12 UF 64/91 U

DRsp Nr. 1993/1910

Der Grundsatz, daß der Unterhaltsanspruch bei Gewährung von Sozialhilfe für den Unterhaltsberechtigten nicht erlischt, erfährt dann eine Ausnahme, wenn der Unterhaltspflichtige selbst Sozialhilfe bezieht.

Normenkette:

BGB § 1602; BSHG § 2 Abs. 2;

Die Kl. ist die Tochter des Bekl. aus dessen geschiedener Ehe. Sie wohnt bei ihrer Mutter; diese erhält für die Kl. Sozialhilfe in Höhe von monatlich DM 335, -- und das Kindergeld für drei gemeinsame Kinder. Der Bekl., wiederverheiratet, erhält aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Unfallrente und zusätzlich Sozialhilfe. Der Senat rechnet dem Bekl. ein fiktives Arbeitseinkommen an, da ihm trotz seiner eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit eine einfache sitzende Tätigkeit zuzumuten sei, er sich aber um einen derartigen Arbeitsplatz nicht bemüht habe.