OLG Hamburg vom 25.07.1986
12 WF 105/86
Normen:
BGB § 1573 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)158d
FamRZ 1986, 1001

OLG Hamburg - 25.07.1986 (12 WF 105/86) - DRsp Nr. 1992/8571

OLG Hamburg, vom 25.07.1986 - Aktenzeichen 12 WF 105/86

DRsp Nr. 1992/8571

Kein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt für den Fall, daß sich eine Einkommensdifferenz erst längere Zeit nach der Scheidung ergibt.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs.2;

»...§ 1573 Abs. 2 BGB sieht vor, daß ein geschiedener Ehegatte, dessen Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit bereits zur Zeit der Scheidung (arg. zu diesem Einsatzzeitpunkt: § 1573 Abs. 3 und 4 BGB) und danach zum vollen Unterhalt nicht ausreichen, den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen kann (BGH, FamRZ 1983, 886). ...

Im Einsatzzeitpunkt Ehescheidung hatte der Kl. wegen des nahezu gleichen Einkommens keinen Aufstockungsanspruch. Daß sich nach mehr als zwei Jahren eine Einkommensdifferenz ergeben hat, löst keinen erstmaligen Aufstockungsanspruch aus. Es gilt insoweit § 1573 Abs. 4 BGB analog, wonach ein Unterhaltsanspruch ausscheidet, wenn der Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung nachhaltig gesichert war; denn es kann keinen Unterschied machen, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt der Scheidung bereits ausgeübt wurde oder erst aufgenommen worden ist. War der Unterhalt in diesem Einsatzzeitpunkt nachhaltig gesichert, trägt das Risiko der weiteren Entwicklung der Unterhaltsgläubiger, weil insoweit der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) voll durchgreift.