Aus den BGH-Entscheidungen BGH, NJW-RR 1990, 159 und NJW 1972, 154 bezüglich der Vorausleistungen von Zusatzversorgungsbezügen bzw. zukünftig fällig werdender Ruhegehälter könne nicht hergeleitet werden, daß § 1614 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, der auch für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gelte.
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