OLG Hamburg - Beschluß vom 01.07.1993
12 WF 61/93
Normen:
BGB § 1581, § 1582, § 1603, § 242, § 818 Abs. 3, § 818 Abs. 4 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 840
DRsp IV(418)282a-b
FamRZ 1993, 1453

OLG Hamburg - Beschluß vom 01.07.1993 (12 WF 61/93) - DRsp Nr. 1994/10015

OLG Hamburg, Beschluß vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 12 WF 61/93

DRsp Nr. 1994/10015

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB ein höherer Betrag als der notwendige Selbstbehalt zu belassen. Dieser Betrag ist in der Mitte zwischen dem notwendigen ( 1.300 DM ) und dem angemessenen ( 1.600 DM ) Selbstbehalt anzusiedeln. Im Mangelfall ist ein Rückgriff auf Mindestbedarfssätze ausgeschlossen, vielmehr sind die Bedarfsbeträge aller Unterhaltsberechtigten für jeden Berechtigten zu ermitteln. Die so errechneten Beträge sind dann anteilig zu kürzen, wenn der Bedarf höher als das verteilungsfähige Einkommen ist. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist erst nach Abzug des Kindesunterhalts zu errechnen.

Normenkette:

BGB § 1581, § 1582, § 1603, § 242, § 818 Abs. 3, § 818 Abs. 4 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

I.