OLG Hamburg - Beschluß vom 02.12.1988
12 WF 178/88
Normen:
BGB § 1603 ; ZPO § 114, § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 303

OLG Hamburg - Beschluß vom 02.12.1988 (12 WF 178/88) - DRsp Nr. 1996/22991

OLG Hamburg, Beschluß vom 02.12.1988 - Aktenzeichen 12 WF 178/88

DRsp Nr. 1996/22991

Eine vorübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nur dann keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so hoch ist, daß er nach Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und Bestreitung seines eigenen angemessenen Unterhalts noch etwas für andere Zwecke übrig hat. Dann kann ihm zugemutet werden, solche Überschüsse zu Nachzahlungen auf den Unterhalt zu verwenden, den er bei kurzfristigem Wegfall seiner Einkünfte nicht hat zahlen können. In Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so hoch ist, hat eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO grundsätzlich Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

Normenkette:

BGB § 1603 ; ZPO § 114, § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 303