OLG Hamburg - Beschluss vom 03.01.2000 (10 WF 82/99) - DRsp Nr. 2000/6721
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 10 WF 82/99
DRsp Nr. 2000/6721
In einer Ehesache darf der Streitwert nicht höher als 4.000 DM angesetzt werden wenn beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, es sei denn dass Umfang und Bedeutung der Angelegenheit eine höhere Bewertung rechtfertigen.