OLG Hamburg - Beschluß vom 03.12.1990
14 W 66/90
Normen:
ZPO § 93c; GKG § 68 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 678

OLG Hamburg - Beschluß vom 03.12.1990 (14 W 66/90) - DRsp Nr. 1997/1451

OLG Hamburg, Beschluß vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 14 W 66/90

DRsp Nr. 1997/1451

1. Da im Kindschaftsverfahren gemäß § 640 Abs. 1 i. V. m. § 616 ZPO der Amtsermittlungsgrundsatz herrscht, darf die Einholung eines Gutachtens nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG nicht von einer Vorschußzahlung abhängig gemacht werden. 2. Nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG liegt es im Ermessen des Gerichts einen Vorschuß anzufordern. Bei der Ausübung des Ermessens sind auch die Belange der Parteien zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß der Ehemann im Anfechtungsprozeß obsiegt, darf wegen § 93c ZPO nur der halbe Kostenvorschuß angefordert werden, weil er wegen der Aufhebung der Verfahrenskosten sonst zugunsten der Staatskasse auf den unsicheren Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte verwiesen wird.