OLG Hamburg - Beschluß vom 04.04.1995
12 WF 44/95
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 (a.F.);
Fundstellen:
FamRZ 1996, 42

OLG Hamburg - Beschluß vom 04.04.1995 (12 WF 44/95) - DRsp Nr. 1996/22960

OLG Hamburg, Beschluß vom 04.04.1995 - Aktenzeichen 12 WF 44/95

DRsp Nr. 1996/22960

Der Abzug einer monatlichen Darlehensrate, welche die Finanzierung eines PKW betrifft ist nicht angemessen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO, wenn die Person auf die Benutzung des PKW nicht angewiesen ist. In diesem Fall ist es zumutbar, das Fahrzeug zu verkaufen und den Erlös zur Rückführung des Darlehens zu verwenden. Durch den Wegfall der Ratenzahlungspflicht wird die Person in die Lage versetzt, die Prozeßkosten zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 (a.F.);
Fundstellen
FamRZ 1996, 42