OLG Hamburg - Beschluß vom 04.11.1988 (12 UF 74/88) - DRsp Nr. 1996/22992
OLG Hamburg, Beschluß vom 04.11.1988 - Aktenzeichen 12 UF 74/88
DRsp Nr. 1996/22992
Erhält der Unterhaltsschuldner vom Arbeitgeber eine Abfindung, ist diese in Bezug auf die Berechnung seines durchschnittlichen Einkommens, auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Es ist unbeachtlich, wenn der Unterhaltsschuldner sich darauf beruft, er habe die Abfindung für den Erwerb eines Eigenheims verwendet.