OLG Hamburg - Beschluß vom 06.12.1995
12 WF 125/95
Normen:
ZPO § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 810
InVo 1996, 300

OLG Hamburg - Beschluß vom 06.12.1995 (12 WF 125/95) - DRsp Nr. 1997/1442

OLG Hamburg, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 12 WF 125/95

DRsp Nr. 1997/1442

1. Ein Schuldner, der durch einstweilige Anordnung zum Unterhalt verpflichtet worden ist, kann nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, der Unterhaltsanspruch habe von vornherein nicht oder nicht in der Höhe bestanden, wie er durch die Anordnung festgesetzt worden sei. Rechtsvernichtende Einwendungen können aber auch gegenüber einstweiligen Anordnungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Einwand, daß der Anspruch nach § 91 BSHG auf die Gemeinde übergegangen sei. 2. Die Neuregelung des § 91 BSHG, nach der Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen, ist zwar erst am 27.6.1993 in Kraft getreten. Sie erfaßt aber auch Unterhaltsansprüche, die vor dem Inkrafttreten entstanden waren (BGH FamRZ 1995, 871).

Normenkette:

ZPO § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 810
InVo 1996, 300