OLG Hamburg - Beschluß vom 06.12.1995 (12 WF 125/95) - DRsp Nr. 1997/1442
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 12 WF 125/95
DRsp Nr. 1997/1442
1. Ein Schuldner, der durch einstweilige Anordnung zum Unterhalt verpflichtet worden ist, kann nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, der Unterhaltsanspruch habe von vornherein nicht oder nicht in der Höhe bestanden, wie er durch die Anordnung festgesetzt worden sei. Rechtsvernichtende Einwendungen können aber auch gegenüber einstweiligen Anordnungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Einwand, daß der Anspruch nach § 91BSHG auf die Gemeinde übergegangen sei.2. Die Neuregelung des § 91BSHG, nach der Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger übergehen, ist zwar erst am 27.6.1993 in Kraft getreten. Sie erfaßt aber auch Unterhaltsansprüche, die vor dem Inkrafttreten entstanden waren (BGH FamRZ 1995, 871).