Das OLG Hamburg ist der Auffassung, daß die Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO dazu führen kann, daß das Existenzminimum einer hilfsbedürftigen Partei unterschritten wird. Dieses Ergebnis könne nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung vermieden werden. Daher hat das OLG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt (Art. 100 GG), ob die Tabelle zu § 114 ZPO verfassungsgemäß ist.
Für eine Anpassung der Tabelle: OLG Hamm, NJW 1991, 2713; aA. OLG München, NJW 1992, 2102; OLG Celle, MDR 1993, 390; LAG Bremen, MDR 1993,
Zur nachträglichen Änderung zu leistender Raten: LAG Bremen, MDR 1993, 605 sowie Hess.
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Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln)
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