OLG Hamburg - Beschluß vom 07.12.1987 (14 W 98/87) - DRsp Nr. 1997/1452
OLG Hamburg, Beschluß vom 07.12.1987 - Aktenzeichen 14 W 98/87
DRsp Nr. 1997/1452
1. Weigert sich die Mutter des Kindes im Prozeß, der die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstand hat, eine Blutentnahme nach § 372a Abs. 1ZPO zu dulden, so ist hierüber durch Zwischenurteil nach § 387 Abs. 1ZPO zu entscheiden. Gegen das Zwischenurteil findet die sofortige Beschwerde nach § 387 Abs. 3ZPO statt.2. Die Blutentnahme bei der Mutter ist nicht unzulässig, wenn der Ehemann in der gesetzlichen Empfängniszeit im Gefängnis war, weil Versehen in den Aufzeichnungen über Besuchsempfänge und sonstige Pannen im Strafvollzug nicht auszuschließen sind.