OLG Hamburg - Beschluß vom 10.08.1983 (2 Ss 64/83) - DRsp Nr. 1996/4388
OLG Hamburg, Beschluß vom 10.08.1983 - Aktenzeichen 2 Ss 64/83
DRsp Nr. 1996/4388
»Betreibt das nichteheliche Kind hinsichtlich des Unterhalts nicht den Individualanspruch, sondern den Anspruch auf Regelunterhalt, kann der Verpflichtete nach Rechtskraft des entsprechenden Urteils in der Regel davon ausgehen, daß ihm der Beschluß über die Höhe des Regelunterhalts (§§ 642a ZPO) zugestellt wird und entsprechend abwarten.«