OLG Hamburg - Beschluß vom 10.11.1997
12 WF 93/97
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 553

OLG Hamburg - Beschluß vom 10.11.1997 (12 WF 93/97) - DRsp Nr. 1998/16666

OLG Hamburg, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 12 WF 93/97

DRsp Nr. 1998/16666

Ist das Kind im Kindergarten verläßlich untergebracht, ist der Mutter eine Teilzeitarbeit zumutbar. Arbeitet der betreuende Elternteil nicht, gehören die Kosten für den Kindergarten zum Bedarf des Kindes und sind bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abzuziehen. Zieht der unterhaltspflichtige Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung aus, muß er sich in den ersten Monaten nach der Trennung am den Wohnungskosten nach Kopfteilen beteiligen. Wenn er die gesamte Miete zahlt, ist sein Anteil im Rahmen der Leistungsfähigkeit durch Erhöhung des Selbstbehalts zu berücksichtigen, der Anteil des Unterhaltsberechtigten dagegen als Unterhaltszahlung anzusehen. Bei Mischeinkünften sind im Rahmen der Bedarfsermittlung der Kindesunterhalt und die berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten vor Ermittlung des Erwerbstätigenbonus anteilig vom Erwerbseinkommen und vom Nichterwerbseinkommen abzuziehen, soweit das Nichterwerbseinkommen nicht weniger als 10 % beträgt. Eine private Krankenzusatzversicherung und eine Lebensversicherung müssen bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit beitragslos gestellt werden.