OLG Hamburg - Beschluss vom 11.10.2025
12 UF 122/25
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
FuR 2026, 131
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 25.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 276 F 36/25

Beachten des Wohls von Kindern bei Volljährigkeit; Überlassen der Ehewohnung in der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2025 - Aktenzeichen 12 UF 122/25

DRsp Nr. 2026/2794

Beachten des Wohls von Kindern bei Volljährigkeit; Überlassen der Ehewohnung in der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung

Orientierungssätze: Besonders zu beachten ist das Wohl von Kindern auch wenn sie volljährig sind. Nicht nur bei Gewalt, sondern auch wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist, kann dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt auch in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 2025 abgeändert.

Der Ehemann (Antragsteller) wird verpflichtet der Ehefrau (Antragsgegnerin) die eheliche Wohnung ab dem 01.12.2025 für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu überlassen (§ 885 ZPO).

II. Der Antragsteller wird verpflichtet sämtliche Schlüssel der Wohnung einschließlich Briefkasten und Kellerschlüssel der Antragsgegnerin zu übergeben.

III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.