I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25. August 2025 abgeändert.
Der Ehemann (Antragsteller) wird verpflichtet der Ehefrau (Antragsgegnerin) die eheliche Wohnung ab dem 01.12.2025 für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zu überlassen (§ 885 ZPO).
II. Der Antragsteller wird verpflichtet sämtliche Schlüssel der Wohnung einschließlich Briefkasten und Kellerschlüssel der Antragsgegnerin zu übergeben.
III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
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