OLG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2021
2 UF 134/20
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 986 F 322/20

Ablehnung der Entziehung des Sorgerechts und der Fremdunterbringung eines inzwischen 6 Monate alten Kindes

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 2 UF 134/20

DRsp Nr. 2023/3417

Ablehnung der Entziehung des Sorgerechts und der Fremdunterbringung eines inzwischen 6 Monate alten Kindes

1. Die Fremdunterbringung eines Kindes stellt einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Eltern nach Art. 6 Abs. 2 GG, aber auch in die Grundrechte des Kindes nach Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG dar und unterliegt daher hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen. 2. Eine fehlende Feinfühligkeit der Mutter beim Umgang mit ihrem neugeborenen Kind stellt keinen Grund für eine Entziehung des Sorgerechts dar, sofern sie nicht auf einer psychischen Erkrankung mit Therapieerfordernis beruht (hier: verneint).

I. Auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.11.2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.11.2020 abgeändert und unter Aufhebung des angeordneten Sorgerechtsentzuges der Kindesmutter die Auflage erteilt,

A... unverzüglich in einer Kinderkrippe anzumelden, welche sie kurzfristig aufnimmt,

vom Jugendamt angebotene ambulante Jugendhilfemaßnahmen anzunehmen,

an einer Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung konstruktiv mitzuarbeiten,

verlässlich mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten,

die eigene Erreichbarkeit sicherzustellen und Termine mit dem Jugendamt wahrzunehmen.

Die Auflage wird bis längstens 31.12.2021 befristet.