OLG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2021
2 UF 134/20
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 986 F 322/20

OLG Hamburg - Beschluss vom 12.04.2021 (2 UF 134/20) - DRsp Nr. 2023/3417

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 2 UF 134/20

DRsp Nr. 2023/3417

I. Auf die Beschwerde vom 3. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.11.2020 in Verbindung mit dem Beschluss vom 17.11.2020 abgeändert und unter Aufhebung des angeordneten Sorgerechtsentzuges der Kindesmutter die Auflage erteilt,

A... unverzüglich in einer Kinderkrippe anzumelden, welche sie kurzfristig aufnimmt,

vom Jugendamt angebotene ambulante Jugendhilfemaßnahmen anzunehmen,

an einer Unterbringung in einer Eltern-Kind-Einrichtung konstruktiv mitzuarbeiten,

verlässlich mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten,

die eigene Erreichbarkeit sicherzustellen und Termine mit dem Jugendamt wahrzunehmen.

Die Auflage wird bis längstens 31.12.2021 befristet.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung für das Kind A..., geboren am ....

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 27. November 2020 verwiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am 4. Dezember 2020, Beschwerde eingelegt.