OLG Hamburg - Beschluß vom 12.12.1989
12 WF 154/ 89; 12 WF 155/89
Normen:
ZPO § 322, ZPO § 328 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 535

OLG Hamburg - Beschluß vom 12.12.1989 (12 WF 154/ 89; 12 WF 155/89) - DRsp Nr. 1996/22975

OLG Hamburg, Beschluß vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 12 WF 154/ 89; 12 WF 155/89

DRsp Nr. 1996/22975

Wenn eine Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, so hindert dies den Kläger nicht in jedem Fall daran, dieselbe Klage noch einmal zu erheben (z.B. wenn das erste Urteil die Forderung für noch nicht fällig erklärt). Der Umfang der Rechtskraft läßt sich nicht allein aus dem Tenor entnehmen, sondern nur aus diesem in Verbindung mit den Entscheidungsgründen. Nur wenn diese ergeben, daß die Klageforderung nicht besteht, ist eine erneute Geltendmachung unzulässig. Lassen die Entscheidungsgründe eines Urteils eines ausländischen Gerichts nicht erkennen, daß die Klage aus materiellen Gründen abgewiesen worden ist, sondern bleibt offen, daß sie auch aus formellen Gründen als unzulässig abgewiesen worden sein kann, so kann der Anspruch in Deutschland erneut eingeklagt werden.

Normenkette:

ZPO § 322, ZPO § 328 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 535