OLG Hamburg - Beschluß vom 13.08.1997 (2 Wx 54/97) - DRsp Nr. 1999/4737
OLG Hamburg, Beschluß vom 13.08.1997 - Aktenzeichen 2 Wx 54/97
DRsp Nr. 1999/4737
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein Kind durch das Vormundschaftsgericht im Verfahren betreffend die Einschränkung der elterlichen Sorge nach § 1666, § 1666aBGB hat analog § 67 Abs. 2FGG zur Folge, daß die Bestellung sich nur auf das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bezieht und sich nicht auf alle Instanzen erstreckt.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren richtet sich seit 1.7.1998 nur nach § 50FGG. Zuständig ist nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht.
§ 67FGG ist mit Wirkung zum 1.1.1999 durch das BtÄnG teilweise geändert worden.