OLG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2000
12 WF 25/00
Normen:
ZPO § 121 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 209
OLGReport-Hamburg 2000, 282

OLG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2000 (12 WF 25/00) - DRsp Nr. 2000/6720

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 12 WF 25/00

DRsp Nr. 2000/6720

Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ein auswärtiger Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, so kann der beigeordnete Rechtsanwalt gegen diese Einschränkung im eigenen Namen nach § 127 ZPO Beschwerde einlegen. Hat ein auswärtiger Rechtsanwalt selbst seine Beiordnung beantragt, so kann unterstellt werden, dass er Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 2 S. 2 ZPO hat und mit einer eingeschränkten Beiordnung stillschweigend einverstanden ist. Ein gerichtlicher Hinweis auf diese Problematik ist in diesem Fall nicht notwendig.

Normenkette:

ZPO § 121 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 209
OLGReport-Hamburg 2000, 282