OLG Hamburg - Beschluß vom 15.07.1997 (3 U 110/97) - DRsp Nr. 1998/16668
OLG Hamburg, Beschluß vom 15.07.1997 - Aktenzeichen 3 U 110/97
DRsp Nr. 1998/16668
Nach allgemeiner Ansicht wird im Regelfall eine Berufung unzulässig, wenn durch die Beschränkung des Berufungsantrags der Wert des Beschwerdegegenstandes unter die Berufungssumme sinkt. Die Rechtsprechung stellt zwar grundsätzlich auf die Beschwerdesumme zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels ab, nicht aber in den Fällen, in denen die Verminderung der Beschwerdesumme auf einer später erfolgten willkürlichen Beschränkung beruht.