OLG Hamburg - Beschluß vom 15.11.1995
12 WF 146/95
Normen:
ZPO § 115, § 124 Nr. 3 ; BSHG § 23 Abs. 2, § 76 Abs. 2a ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 874

OLG Hamburg - Beschluß vom 15.11.1995 (12 WF 146/95) - DRsp Nr. 1997/1444

OLG Hamburg, Beschluß vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 12 WF 146/95

DRsp Nr. 1997/1444

1. Im Rahmen der Prozeßkostenhilfe sind vom Nettoeinkommen des Antragstellers nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und 3 ZPO Beträge für die Partei und weitere Unterhaltsberechtigte abzusetzen, sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung. Außerdem ist nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2a BSHG ein Betrag in angemessener Höhe abzusetzen, wenn die Partei erwerbstätig ist. Wie dieser Betrag zu bemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Auch die in § 76 Abs. 3 BSHG vorgesehene Rechtsverordnung, durch welche die Höhe des Betrages geregelt werden soll, ist noch nicht erlassen worden. 2. Der Mehrbedarf eines Erwerbstätigen beträgt 25 % des Eckregelsatzes zuzüglich 15 % des Betrages, um den das Einkommen den Eckregelsatz übersteigt, höchstens aber 50 % des Eckregelsatzes, also 50 % von 526 DM, mithin 263 DM.