OLG Hamburg - Beschluß vom 16.09.1997
12 UF 38/96
Normen:
GKG § 17 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 311
MDR 1998, 125
OLGReport-Hamburg 1997, 379

OLG Hamburg - Beschluß vom 16.09.1997 (12 UF 38/96) - DRsp Nr. 1998/16667

OLG Hamburg, Beschluß vom 16.09.1997 - Aktenzeichen 12 UF 38/96

DRsp Nr. 1998/16667

Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend (§ 17Abs. 1 GKG). Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet (§ 17 Abs. 4 GKG). Die Beträge, die zwischen Einreichung der Klage und dem Schluß der mündlichen Verhandlung fällig und in Titeln als Rückstände bezeichnet werden, erhöhen den aus sozialen Gründen auf den Jahresbetrag begrenzten Streitwert nicht. Wird zur Abfindung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ein den Jahresbetrag oft erheblich übersteigender Kapitalbetrag vereinbart, ist Vergleichswert nur der Jahresbetrag.