OLG Hamburg - Beschluss vom 17.01.2003
12 WF 5/03
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1017
OLGReport-Hamburg 2003, 314
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 354 F 108/02

OLG Hamburg - Beschluss vom 17.01.2003 (12 WF 5/03) - DRsp Nr. 2003/1005

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 12 WF 5/03

DRsp Nr. 2003/1005

»Der PKH-Bewilligung für den Antragsgegner des Scheidungsverfahrens steht nicht entgegen, dass das Verfahren zur Zeit nicht betrieben wird, weil die Eheleute einen Versöhnungsversuch unternehmen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1.10.2002 die Zurückweisung des Scheidungsantrags sowie Prozesskostenhilfe hierfür beantragt. Am 16.10.2002 hat die Antragstellerin mitteilen lassen, dass die Parteien einen Versöhnungsversuch unternehmen wollen, und das Ruhen des Verfahrens beantragt. Das Familiengericht hat den PKH-Antrag des Antragsgegners mit der Begründung zurückgewiesen, eine Rechtsverteidigung sei für ihn zur Zeit nicht ersichtlich. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.