OLG Hamburg - Beschluß vom 20.02.1995
12 UF 129/94
Normen:
BSHG § 23 Abs. 2, § 76 Abs. 2a ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 42

OLG Hamburg - Beschluß vom 20.02.1995 (12 UF 129/94) - DRsp Nr. 1996/22961

OLG Hamburg, Beschluß vom 20.02.1995 - Aktenzeichen 12 UF 129/94

DRsp Nr. 1996/22961

Nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 2a BSHG ist ein Betrag in angemessener Höhe vom Einkommen abzuziehen. Eine Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 3 BSHG, welche die Höhe dieses Betrages bestimmt, ist bisher nicht erlassen worden. Bis zum Erlaß einer derartigen Verordnung kann auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zurückgegriffen werden. Danach ist darauf abzustellen, ob das bereinigte Erwerbseinkommen 25 % des Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand i.S.d. § 2 der RegelsatzVO übersteigt. Seit 1.7.1994 beträgt der Eckregelsatz 522 DM, so daß 25 % 130,50 DM betragen. Dieser Betrag ist vom Einkommen abzuziehen. Von dem Resteinkommen sind 15 % abzuziehen, höchstens aber 130,50 DM, also insgesamt maximal 261 DM.