OLG Hamburg - Beschluß vom 20.07.1998
2 WF 27/98
Normen:
BGB § 1361, § 1610 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1585
OLGReport-Hamburg 1998, 332

OLG Hamburg - Beschluß vom 20.07.1998 (2 WF 27/98) - DRsp Nr. 1999/1224

OLG Hamburg, Beschluß vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 2 WF 27/98

DRsp Nr. 1999/1224

Die Frage wie der Anspruch auf Trennungsunterhalt eines gegenüber einem minderjährigen Kind allein barunterhaltspflichtigen Ehegatten zu bemessen ist, wenn die Ehegatten vor der Trennung mit diesem Kind von beiderseits aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte gewirtschaftet haben und das Kind nach der Trennung nur noch von einem Ehegatten betreut wird, dem von seinem Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung bleibt als dem barunterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug des Barunterhalts für das Kind ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten wird nicht Rechnung getragen, wenn der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) des nach der Trennung der Ehegatten gegenüber einem gemeinsamen Kind allein barunterhaltspflichtigen Ehegatten (§ 1606 Abs. 3 BGB) durch Vergleich der von den Ehegatten nachhaltig erzielten Erwerbseinkünfte bemessen würde, nachdem vom Verdienst des Barunterhaltspflichtigen der nun geschuldete volle Kindesunterhalt abgesetzt worden ist. Der Barbedarf eines Kindes ist anders als der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten nicht fixiert auf das Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Eltern, sondern dynamisch ausgestaltet, weil er sich nach der jeweiligen Lebensstellung des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) richtet.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1610 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;