OLG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2020
12 WF 125/20
Normen:
FamFG § 57 S. 2; FamFG § 214 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 296
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 352 F 119/20

Sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende VerfahrenskostenhilfeentscheidungMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines BegehrensWiderlegung einer Vermutung der Dringlichkeit in einem Gewaltschutzverfahren durch eigenes Verhalten eines Antragstellers

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 12 WF 125/20

DRsp Nr. 2020/16637

Sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht eines Begehrens Widerlegung einer Vermutung der Dringlichkeit in einem Gewaltschutzverfahren durch eigenes Verhalten eines Antragstellers

Orientierungssätze: 1. Gegen eine ablehnende Bewilligungsentscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren ist im Fall einer Katalogsache des § 57 S. 2 FamFG auch ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Erörterung die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Maßgeblich für die Erfolgsaussicht ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der der gerichtlichen Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag. Entfällt die Erfolgsaussicht während des Verfahrens ist daher grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Eine Ausnahme ist geboten, wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung pflichtwidrig verzögert hat, also trotz Entscheidungsreife nicht unverzüglich entschieden hat. Wenn sich hier die Erfolgsprognose zwischen Entscheidungsreife und Entscheidung verschlechtert hat, ist dies zu berücksichtigen.