OLG Hamburg - Beschluß vom 20.12.1995
12 UF 2/95
Normen:
ZPO § 620, § 620f, § 720, § 769 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 745
OLGReport-Hamburg 1996, 138

OLG Hamburg - Beschluß vom 20.12.1995 (12 UF 2/95) - DRsp Nr. 1997/1440

OLG Hamburg, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 12 UF 2/95

DRsp Nr. 1997/1440

1. Eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt tritt nicht außer Kraft, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Titel in der Hauptsache ergangen ist. Soweit die Unterhaltsklage durch nicht rechtskräftiges Urteil abgewiesen oder ein nicht rechtskräftiges negatives Feststellungsurteil ergangen ist, tritt eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung außer Kraft. Für einstweilige Anordnungen im Kindschaftsprozeß bestimmt § 641e Abs. 1 ZPO ausdrücklich, daß sie erst außer Kraft treten, wen das Kind einen Titel erlangt hat, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 641 e Abs. 1 ZPO ist § 620f Abs. 1 ZPO auszulegen. Sonst würde der ganz oder teilweise obsiegende Gläubiger schlechter stehe, als bei Klageabweisung.