OLG Hamburg - Beschluß vom 20.12.1995 (12 UF 2/95) - DRsp Nr. 1997/1440
OLG Hamburg, Beschluß vom 20.12.1995 - Aktenzeichen 12 UF 2/95
DRsp Nr. 1997/1440
1. Eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt tritt nicht außer Kraft, wenn ein vorläufig vollstreckbarer Titel in der Hauptsache ergangen ist. Soweit die Unterhaltsklage durch nicht rechtskräftiges Urteil abgewiesen oder ein nicht rechtskräftiges negatives Feststellungsurteil ergangen ist, tritt eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt erst mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung außer Kraft. Für einstweilige Anordnungen im Kindschaftsprozeß bestimmt § 641e Abs. 1ZPO ausdrücklich, daß sie erst außer Kraft treten, wen das Kind einen Titel erlangt hat, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 641 e Abs. 1ZPO ist § 620f Abs. 1ZPO auszulegen. Sonst würde der ganz oder teilweise obsiegende Gläubiger schlechter stehe, als bei Klageabweisung.
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