OLG Hamburg - Beschluß vom 21.03.1997 (12 WF 34/97) - DRsp Nr. 1998/40
OLG Hamburg, Beschluß vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 12 WF 34/97
DRsp Nr. 1998/40
Beantragt eine Partei ihr Prozeßkostenhilfe für einen Berufungsentwurf zu bewilligen, betrifft die dann bewilligte Prozeßkostenhilfe nur eine Berufung, an deren sofortiger Einlegung die Partei gerade wegen ihrer Prozeßarmut verhindert war, also nur eine Berufung, die nebst einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt wird.