OLG Hamburg - Beschluß vom 21.04.1997 (12 WF 32/97) - DRsp Nr. 1999/1226
OLG Hamburg, Beschluß vom 21.04.1997 - Aktenzeichen 12 WF 32/97
DRsp Nr. 1999/1226
Eine Partei, die staatliche Kostenhilfe in Anspruch nehmen will, ist gehalten den kostengünstigsten Weg zu wählen. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit (§ 114ZPO) ist aber auf gravierende Fälle zu beschränken, weil der Zugang zu den staatlichen Gerichten nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf (Art. 19 Abs. 4GG). Mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu vereinbaren, wenn einer Partei die Durchsetzung ihrer materiellen Rechte abgeschnitten wird, wenn nur geringfügige Mehrkosten anfallen, etwa wenn eine Folgesache statt im Verbund, nach Rechtskraft der Scheidung isoliert geltend gemacht wird.