OLG Hamburg - Beschluß vom 21.07.1995
14 W 83/94
Normen:
BGB §§ 1360a Abs. 4, § 1593, § 1610 Abs. 2 ; PKHVV § 2 Abs. 2 Nr. 2a, § 2 Abs. 2 Nr. 2b; ZPO § 114, § 115 Abs. 2, § 117 Abs. 2, § 127 Abs. 2, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 224
NJW-RR 1996, 1

OLG Hamburg - Beschluß vom 21.07.1995 (14 W 83/94) - DRsp Nr. 1996/22957

OLG Hamburg, Beschluß vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 14 W 83/94

DRsp Nr. 1996/22957

Durch die neue Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) ist die Verwendung des Vordrucks grundsätzlich Pflicht. Bei formfreier Erklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung jetzt eine Erklärung über die Einnahmen der Unterhaltspflichtigen abzugeben und über die Vermögensgegenstände dieser Personen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Kindes eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß das Kind für seine Klage nicht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Scheinvater verwiesen werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 1360a Abs. 4, § , § Abs. ;