OLG Hamburg - Beschluß vom 21.07.1995 (14 W 83/94) - DRsp Nr. 1996/22957
OLG Hamburg, Beschluß vom 21.07.1995 - Aktenzeichen 14 W 83/94
DRsp Nr. 1996/22957
Durch die neue Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) ist die Verwendung des Vordrucks grundsätzlich Pflicht. Bei formfreier Erklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung jetzt eine Erklärung über die Einnahmen der Unterhaltspflichtigen abzugeben und über die Vermögensgegenstände dieser Personen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt.Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Kindes eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß das Kind für seine Klage nicht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Scheinvater verwiesen werden kann.