»[Die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO eingestellt wird,] folgt aus § 567 Abs. 1 ZPO.
Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich zuläßt, nur gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. Ausdrücklich zugelassen ist die Beschwerde in § 769 ZPO nicht. Der Antrag nach § 769 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vielmehr ein Verfahrensgesuch, das nur im Fall seiner Zurückweisung angefochten werden könnte.
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