OLG Hamburg - Beschluß vom 24.11.1988
12 WF 176/88
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1, § 707, § 769, § 793 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)183a-b
FamRZ 1989, 298
MDR 1989, 269

OLG Hamburg - Beschluß vom 24.11.1988 (12 WF 176/88) - DRsp Nr. 1992/8514

OLG Hamburg, Beschluß vom 24.11.1988 - Aktenzeichen 12 WF 176/88

DRsp Nr. 1992/8514

a-b. Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: (a) Unanfechtbarkeit, soweit dem Einstellungsantrag stattgegeben wird; (b) Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung, und zwar ohne Befristung und ohne inhaltliche Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1, § 707, § 769, § 793 ;

Gründe:

»[Die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, durch den die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO eingestellt wird,] folgt aus § 567 Abs. 1 ZPO.

Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde, wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich zuläßt, nur gegen solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. Ausdrücklich zugelassen ist die Beschwerde in § 769 ZPO nicht. Der Antrag nach § 769 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vielmehr ein Verfahrensgesuch, das nur im Fall seiner Zurückweisung angefochten werden könnte.