OLG Hamburg - Beschluß vom 25.09.1995 (2 W 3/95) - DRsp Nr. 1997/1445
OLG Hamburg, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 2 W 3/95
DRsp Nr. 1997/1445
1. Nach § 18GKG ist bei der Stufenklage der höchste der mit der Klage verfolgten Ansprüche der unbezifferten Leistungsklage maßgebend. Da gemäß § 15GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist, ist der Wert dieses noch unbezifferten Anspruchs nach § 3ZPO zu schätzen.2. Dieser höchste Streitwert des unbezifferten Leistungsanspruchs ist grundsätzlich maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozeß- und Erörterungsgebühr.3. Bei der Kostenentscheidung im Rahmen des § 91aZPO ist das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu berücksichtigen durch Vergleich zwischen dem geschätzten Streitwert zum erstrittenen Betrag.