OLG Hamburg - Beschluß vom 25.09.1995
2 W 3/95
Normen:
ZPO § 91a, § 254 ; GKG § 25, § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 883
OLGReport-Hamburg 1996, 13

OLG Hamburg - Beschluß vom 25.09.1995 (2 W 3/95) - DRsp Nr. 1997/1445

OLG Hamburg, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 2 W 3/95

DRsp Nr. 1997/1445

1. Nach § 18 GKG ist bei der Stufenklage der höchste der mit der Klage verfolgten Ansprüche der unbezifferten Leistungsklage maßgebend. Da gemäß § 15 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist, ist der Wert dieses noch unbezifferten Anspruchs nach § 3 ZPO zu schätzen. 2. Dieser höchste Streitwert des unbezifferten Leistungsanspruchs ist grundsätzlich maßgebend für die gerichtliche Verfahrens- und die anwaltliche Prozeß- und Erörterungsgebühr. 3. Bei der Kostenentscheidung im Rahmen des § 91a ZPO ist das Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu berücksichtigen durch Vergleich zwischen dem geschätzten Streitwert zum erstrittenen Betrag.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 254 ; GKG § 25, § 18 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 883
OLGReport-Hamburg 1996, 13