OLG Hamburg - Beschluß vom 26.09.1988
12 WF 131/88 U
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 4, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 394

OLG Hamburg - Beschluß vom 26.09.1988 (12 WF 131/88 U) - DRsp Nr. 1996/22994

OLG Hamburg, Beschluß vom 26.09.1988 - Aktenzeichen 12 WF 131/88 U

DRsp Nr. 1996/22994

Sind beide Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Kindern barunterhaltspflichtig, so errechnet sich ein Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt aus der Summe der beiderseitigen Einkünfte, bereinigt um den Kindesunterhalt. In welchem Verhältnis die Parteien zum Unterhalt ihrer Kinder beitragen, ist gleichgültig. Nur wenn die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt aller Unterhaltsberechtigten zu bezahlen, ist ein Vorwegabzug nicht möglich. Eine Mahnung auf Zahlung von Unterhalt muß bestimmt sein. Wird bei einem Auskunftsverlangen erklärt, der verlangte Unterhalt werde mindestens DM 550 betragen, stellt dies keine bestimmte Zahlungsaufforderung dar und löst keinen Verzug aus.