OLG Hamburg - Beschluß vom 28.06.1993 (15 WF 77/93) - DRsp Nr. 1994/10018
OLG Hamburg, Beschluß vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 15 WF 77/93
DRsp Nr. 1994/10018
Lehnt es das Familiengericht ab, einen Beschluß über die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu ändern, so ist die sofortige Beschwerde nach § 620cZPO statthaft, wenn das Familiengericht gleichzeitig die Herausgabe des Kindes anordnet. Im Rechtsmittelverfahren über die Frage der Herausgabe des Kindes ist die Frage des Kindeswohls zu prüfen, so daß dann gleichzeitig geprüft werden kann, ob es richtig war, es abzulehnen, den Beschluß über die elterliche Sorge zu ändern.