OLG Hamburg - Beschluß vom 28.07.1997
12 WF 41/97
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 727, § 418, § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 922
DRsp IV(421)216c
FamRZ 1997, 1489
InVo 1998, 105
MDR 1997, 1156
OLGReport-Hamburg 1997, 339
Rpfleger 1997, 536

OLG Hamburg - Beschluß vom 28.07.1997 (12 WF 41/97) - DRsp Nr. 1998/39

OLG Hamburg, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 12 WF 41/97

DRsp Nr. 1998/39

Die Vorlage einer Berechnung des Individualbedarfs und eine Gegenüberstellung des Sozailhilfeaufwands und des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens nach § 727 ZPO ist nicht ausreichend, weil es sich hierbei nicht um öffentliche Urkunden handelt. Der Begriff der öffentliche Urkunde ist in den §§ 415, 417 und 418 ZPO definiert. Die Auflistungen sind keine öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415, 417 ZPO, sondern solche im Sinne des § 418 ZPO. Aus ihnen ergibt sich aber nicht, daß die dort berechneten Sozialhilfeleistungen tatsächlich geflossen sind. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, daß der Schuldner und der ursprüngliche Titelgläubiger rechtliches Gehör erhalten, bevor demjenigen, der behauptet, Rechtsnachfolger des Gläubigers zu sein, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt wird. Das Gehör wird in der Weise erteilt, daß der Schuldner und der ursprüngliche Gläubiger aufgefordert werden, zu dem Begehren des angeblichen Rechtsnachfolgers.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 727, § 418, § 138 Abs. 3 ;

Hinweise: