OLG Hamburg - Urteil vom 12.12.1995
12 UF 35/95
Normen:
BGB § 1361, § 1577, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 946

OLG Hamburg - Urteil vom 12.12.1995 (12 UF 35/95) - DRsp Nr. 1997/1441

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 12 UF 35/95

DRsp Nr. 1997/1441

Verschweigt die Ehefrau dem Ehemann, daß das während der Ehe gezeugte Kind nicht von ihm gezeugt wurde, kann sie einen Trennungsunterhalt nach § 1361, § 1577 BGB aus Billigkeitsgründen nach § 1361, § 1579 Nr. 6 BGB nicht verlangen. Darin, daß sie die Ehe gebrochen und ihrem Ehemann verschwiegen hat, daß das Kind nicht von ihm abstammt, ist ein offensichtliches schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber ihrem Ehemann als Unterhaltsschuldner zu sehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Ehefrau nicht hat wissen können oder damit rechnen müssen, daß das Kind von einem anderen als ihrem Ehemann gezeugt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1577, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 946