OLG Hamburg - Urteil vom 13.06.1997
4 U 207/96
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 367
NJW-RR 1998, 1616
WuM 1998, 181

OLG Hamburg - Urteil vom 13.06.1997 (4 U 207/96) - DRsp Nr. 1999/1225

OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 4 U 207/96

DRsp Nr. 1999/1225

Erfüllt der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Klageforderung, so kann zwar keine Erledigung festgestellt werden, da es an der Zustellung der Klage fehlt, aber die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten. Denn die endgültige Bezifferung des materiellen, auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruchs im Erkenntnisverfahren bereitet in der Regel erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf noch nicht beglichene Honorarforderungen und im Hinblick auf die Berücksichtigung prozessualer Erstattungsforderungen des Prozeßgegners.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. auch KG, MDR 1991, 62

Fundstellen
MDR 1998, 367
NJW-RR 1998, 1616
WuM 1998, 181