OLG Hamburg - Urteil vom 21.02.1991 (15 UF 104/90) - DRsp Nr. 1996/3272
OLG Hamburg, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 15 UF 104/90
DRsp Nr. 1996/3272
Der betreuende Elternteil ist grundsätzlich nicht zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, weil er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung der ihm anvertrauten Kinder erfüllt. Anders ist es, wenn der nicht betreuende Elternteil über wesentlich geringere Einkünfte als der Sorgeberechtigte verfügt und eine Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde.