OLG Hamburg - Urteil vom 21.02.1997
14 U 131/96
Normen:
BGB § 1594, § 1600h;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1171

OLG Hamburg - Urteil vom 21.02.1997 (14 U 131/96) - DRsp Nr. 1998/41

OLG Hamburg, Urteil vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 14 U 131/96

DRsp Nr. 1998/41

Unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind an die Substantiierung des Tatsachenvortrags durch den Kläger grundsätzlich geringe Anforderungen zu stellen. Die Umstände, die für die Nichtehelichkeit bzw. gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1594 Abs. 2 BGB, § 1600i BGB), sind nicht Schlüssigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage ist schon in jedem Fall begründet, wenn der Mann das Kind nicht gezeugt hat. Sie ist ferner dann begründet, wenn die Anerkennungserklärung an einem Mangel leidet und der Mann der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat oder ihr zwar beigewohnt hat, an seiner Vaterschaft aber schwerwiegende Zweifel verbleiben.

Normenkette:

BGB § 1594, § 1600h;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1171