OLG Hamburg - Urteil vom 23.05.1997 (12 UF 93/96) - DRsp Nr. 1998/16670
OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 12 UF 93/96
DRsp Nr. 1998/16670
Bei vertraglicher Regelung des Unterhalts sind die § 1613 Abs. 1, § 1585b Abs. 2BGB nicht anwendbar, weil der Schuldner, der seine Verpflichtung kennt, des Schutzes vor unerwarteter Inanspruchnahme nicht mehr bedarf. Wird also Unterhalt nach der Gruppe 7 der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle vereinbart, so muß bei Erhöhungen der Unterhaltssätze nicht gemahnt werden.Wird ein nicht titulierter Unterhaltsanspruch vollstreckt, der materiell geschuldet ist, so steht einem Rückzahlungsanspruch aus § 812BGB der Arglisteinwand aus § 242BGB entgegen.