OLG Hamburg - Urteil vom 23.05.1997
12 UF 93/96
Normen:
BGB § 812, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 322

OLG Hamburg - Urteil vom 23.05.1997 (12 UF 93/96) - DRsp Nr. 1998/16670

OLG Hamburg, Urteil vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 12 UF 93/96

DRsp Nr. 1998/16670

Bei vertraglicher Regelung des Unterhalts sind die § 1613 Abs. 1, § 1585b Abs. 2 BGB nicht anwendbar, weil der Schuldner, der seine Verpflichtung kennt, des Schutzes vor unerwarteter Inanspruchnahme nicht mehr bedarf. Wird also Unterhalt nach der Gruppe 7 der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle vereinbart, so muß bei Erhöhungen der Unterhaltssätze nicht gemahnt werden. Wird ein nicht titulierter Unterhaltsanspruch vollstreckt, der materiell geschuldet ist, so steht einem Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB der Arglisteinwand aus § 242 BGB entgegen.

Normenkette:

BGB § 812, § 1613 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAVorm 1998, 322