OLG Hamburg - Urteil vom 29.06.1993 (12 UF 29/93) - DRsp Nr. 1994/10016
OLG Hamburg, Urteil vom 29.06.1993 - Aktenzeichen 12 UF 29/93
DRsp Nr. 1994/10016
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bloße richterliche Entscheidungshilfe. Die Erhöhung der Tabellensätze erfolgt immer dann, wenn sich die Lebenshaltungskosten bereits erhöht haben. Die bloße Änderung der Tabellensätze kann daher kein Grund sein, auf den eine Abänderungsklage gestützt werden kann.