OLG Hamm vom 05.06.1986
7 UF 121/86
Normen:
BGB § 1750 Abs.1 S.2, § 1751 Abs.1; ZPO § 623 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)234d
FamRZ 1986, 922

OLG Hamm - 05.06.1986 (7 UF 121/86) - DRsp Nr. 1992/8965

OLG Hamm, vom 05.06.1986 - Aktenzeichen 7 UF 121/86

DRsp Nr. 1992/8965

d. Keine Sorgerechtsentscheidung im (Scheidungs-)Verbundurteil, wenn infolge Einwilligung der Eltern in die Adoption ihr Sorgerecht ruht und Vormundschaft eingetreten ist (§ 1751 BGB).

Normenkette:

BGB § 1750 Abs.1 S.2, § 1751 Abs.1; ZPO § 623 ;

Die AntrG. hatte am 27. 11. 1985 das (scheineheliche) Kind P. geboren. Mit einer am 30. 1. 1986 beim VormGer. eingegangenen notariellen Urkunde erteilten die Eltern die Einwilligung zur Adoption des Kindes. Anschließend wurde durch Scheidungsverbundurteil des FamGer. vom 5. 2. 1986 das Sorgerecht für P. der Mutter übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Jugendamtes hatte Erfolg.

»... In § 1751 [Abs. 1] BGB ist bestimmt, daß die elterliche Gewalt [Sorge] ruht, sobald eine wirksame Einwilligungserklärung [der Eltern zur Adoption] vorliegt. Gemäß § 1750 [Abs. 1 Satz 3] BGB wird die Einwilligung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem VormGer. zugeht. Damit war kraft Gesetzes am 30. 1. 1986 Vormundschaft eingetreten [Jugendamt als Vormund, § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB]. Es handelt sich um eine zwingende Rechtsfolge, die durch eine Sorgerechtsentscheidung im Scheidungs[verbund]urteil nicht geändert werden kann (darf).