OLG Hamm, vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 9 UF 358/90
DRsp Nr. 1994/10510
In einem noch nicht abgeschlossenen Unterhaltsverfahren ist die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der schädigungsbedingten Aufwendungen für die Unterhaltszeiträume vor und nach Inkrafttreten des § 1610aBGB einheitlich nach der gesetzlichen Vermutung des § 1610aBGB zu beurteilen.