OLG Hamm, vom 05.12.1988 - Aktenzeichen 10 WF 515/88
DRsp Nr. 1994/10635
Die Kosten einer Betreuung des unterhaltsbedürftigen, ehelichen Kindes durch seine Großmutter wegen Berufstätigkeit der sorgeberechtigten Mutter zählen nicht zum Lebensbedarf des Kindes; sie können allenfalls den Unterhaltsbedarf der Mutter erhöhen, wenn deren Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist.
Zur Frage, inwieweit der personensorgeberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachkommt, wenn er die Kindesbetreuung (teilweise) Dritten überläßt, vgl. bereits LSK-FamR/Hannemann, § 1606BGB LS 27.