OLG Hamm - 08.04.1991 (15 W 33/91) - DRsp Nr. 1992/8649
OLG Hamm, vom 08.04.1991 - Aktenzeichen 15 W 33/91
DRsp Nr. 1992/8649
»a. Die Mitwirkung einer geistesschwachen Person an der Errichtung eines Nottestaments führt nicht zu dessen Unwirksamkeit, weil der entsprechende Ausschlußggrund des § 26 Abs. 2 Nr. 3BeurkG lediglich als Sollvorschrift ausgestaltet ist.b. In einem solchen Fall setzt die Wirksamkeit des Nottestaments voraus, daß der Zeuge von dem Erblasser oder einem anderen Testamentszeugen zugezogen wird, während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung anwesend ist und als Mitwirkung dasjenige leistet, wozu er nach seinem Geisteszustand in der Lage ist.«